Chatregeln (Stand 8.8.2015)

Ankündigungen und Mitteilungen zum Forenbetrieb
Gesperrt
mia
Administrator
Beiträge: 30
Registriert: Mo 15. Sep 2014, 22:37

Chatregeln (Stand 8.8.2015)

Beitrag von mia »

Einführung

Prinzipiell gilt, die Rote Seide ist ein Rollenspielchat, basierend auf der Fantasywelt Gor, die in den Romanen von John Norman beschrieben wird. Es können Plays mit sexuellem Kontext stattfinden, darum ist ein Mindestalter von 18 Jahren Pflicht. Außerdem ist zu trennen zwischen IT (in time, also im Spiel) und OT (out time, da spricht der reale Spieler hinter dem Charakter - manche sagen auch ooc dazu).
Die gewählte Kaste ist nicht nur ein Statussymbol, sollte man also z.B. zur Kaste der Händler gehören, wird erwartet, diese Funktion auch ernsthaft wahrzunehmen (Marktstand, Handel, Absprachen mit Kastenvorsitzendem etc.). Andere Spieler verlassen sich darauf, dass sie z. B. einen Schmied auch in der Schmiede antreffen können und dort ihre Arbeiten in Auftrag geben.

OT (OOC)-Regeln im Chat

§ 1 Jeder hat Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern diese nicht andere diffamiert oder herabsetzt, unabhängig von seinem gewählten Charakter. Solche Diskussionen sind stets OT zu führen, nicht im Spiel (Lobby, Flüstern...)

§ 2 Ganz wichtig: auch wenn jemand im Spiel Sklave von einem Freien ist, bedeutet das auf keinen Fall, dass die- oder derjenige dem Freien automatisch auch real gehört. Weder dürfen zb. OT Onlinezeiten "gefordert" werden, noch sonst OT irgendwelche Befehle erteilt werden (übrigens auch nicht vom "Sklaven" an den Freien-Spieler). Es ist ein Spiel. Manchmal kann sich daraus zwar auch real etwas entwickeln, aber das ist dann die persönliche Sache der Spieler hinter den Charakteren und nicht von vornherein gewünscht oder sogar ein Muss. Bitte behaltet das beim Spielen im Hinterkopf, ihr habt mit Spielern dahinter zu tun, egal was it geschieht. Ein respektvolles Miteinander sollte ot immer stattfinden.

§ 3 Angelegte Charaktere, die drei Monate ohne Benachrichtigung weder im Forum noch im Chat aktiv sind, können nach dieser Frist gelöscht werden.

§ 4 Eine Vorstellung des jeweiligen Charakters ist wünschenswert, allerdings kein Muss. Dies kann durch Erstellen eines Häuschens im Chat geschehen (Anleitung viewtopic.php?f=35&t=210), und/oder durch Vorstellung im Forum. Freie geben bitte bei dieser Vorstellung auch ihren Heimstein und gegebenenfalls ihren offiziellen Rang (Erstes Schwert der Stadt, Kastenvorsitz oder ähnliches) an. Wird auf eine Vorstellung verzichtet, erfolgt diese bitte innerhalb des Spiels.

IT- Regeln im Chat

§ 1 Im öffentlichen Spiel (also alle permanent aufgeführten IT-Spielräume) gelten die hier aufgeführten Stadtgesetze: viewtopic.php?f=28&p=757#p757 . Außerhalb der Stadtreichweite achtet man bitte in öffentlichen Räumen auf Gor-konformes Rollenspiel. Private Räume sind hiervon ausgenommen.

§ 2 Feste Charaktere im Spiel sind bitte ebenfalls mindestens 18 Jahre alt.

§ 3 Kein Spieler darf zu CS-Spielen gezwungen werden.

§ 4 Eine Versklavung muss vorher unter den beteiligten Spielern OT abgesprochen werden, Co-Lar-Wechsel (=Kragenwechsel) ebenfalls. Ist der Eigentümer eines Sklaven ohne Absprache mehr als 3 Wochen abwesend, darf der Kajira/Kajirus-Spieler den Co-Lar OT in einen Stadtkragen wechseln oder sich von anderen kaufen lassen oder auch das Spiel canceln.

§ 5 Bei der Wahl eines Charakters soll man um Authentizität bemüht sein. Grundsätzlich sollte sich jeder Freie so verhalten, wie es seinem Stand bzw. seiner Kastenzugehörigkeit und den damit verbundenen Ehrbegriffen und Pflichten entspricht: Man sollte also keinen Krieger-Charakter wählen, wenn man nicht bereit ist, auf Herausforderungen auch mit Kampf zu reagieren, oder das Risiko scheut, bei Kampfhandlungen getötet zu werden.
Auch bei der Wahl eines Sklavencharakters sollte man auf Authentizität achten.

§ 6 Kein Spieler sollte mit 2 oder noch mehr Charakteren gleichzeitig IT sein, es sei denn, die Umstände erzwingen eine solche Maßnahme, dann müssen die Mitspieler darüber informiert sein. Man darf aber mit einem Charakter in der Lobby und dem anderen IT sein.

§ 7 Es herrscht keine Offenlegungspflicht darüber, welche Charakter man überhaupt spielt. Das bleibt jedem selbst überlassen, allerdings behalten die Administratoren sich das Recht vor, bei Unregelmäßigkeiten einzuschreiten.

§ 8 Beschwerden über Mitspieler sind per PN oder Mail an die Administratoren inklusive Log zu schreiben.

§ 9 In öffentlichen Räumen darf jeder prinzipiell Spiele beobachten, indem man sich ein –obs an den Nick hängt (Befehl dafür im Chat: /nick name-obs). Möchte man im öffentlichen Raum in das Spiel einsteigen, klärt man dies mit den bereits Spielenden per Flüstern. In privaten Räumen darf man nur nach Einladung mit Erlaubnis obsen.

§ 10 Spielstörende Dialoge sind zu unterlassen. Kommentare oder ähnliches können nach dem Spiel erörtert werden, nicht währenddessen. Private Gespräche erfolgen per Flüstern. Herrscht Klärungsbedarf während eines Spiels, wird dieses durch Klammern angezeigt. (Beispiel: (ist ein Fluss in der Nähe?). Muss man alle Mitspieler über etwas im OT benachrichtigen, geht das auch per Doppelklammer (Beispiel: ((ich muss schnell aus dem Chat))- besser ist natürlich, OT-Dinge im Flüstern zu klären.

§ 11 Charaktere von Freien schreiben grundsätzlich den Anfangsbuchstaben groß, Sklavencharaktere schreiben sich grundsätzlich klein.

§ 12 Freie stellen ihren Beruf bzw. die Kastenzugehörigkeit innerhalb des Chats durch die Kastenfarbe dar. Heiler tragen grün, Wissende und Händler blau, Krieger rot, Handwerker und Bauern braun, Baumeister gelb, Attentäter schwarz, Waldmädchen (Taluna, Panther..) grün.

§ 13 Sklaven auf Gor tragen einen "Kragen", auch Co-Lar genannt. Im Chat wird das durch - und das Kürzel des Besitzers angezeigt. Stadtsklaven tragen das Stadtkürzel, in unserem Fall der Stadt Bar Letos –BL. Innerhalb der Stadt gibt es keine weiblichen Sklaven ohne Co-Lar.
Beispiel: Die Kajira aiyana gehört dem Herrn Karim. Im Chat liest sie sich dann so: aiyana-Ka. Trägt sie einen Brand (was ebenfalls die allermeisten Kajirae tragen, da es eine dauerhafte Kennzeichnung darstellt), fügt sie am Ende des Kürzels ein - an, dann liest es sich so: aiyana-Ka- . Entscheidet sich ihr Herr, noch weitere Kajirae zu besitzen, wird er eins der Mädchen zur EN, zum ersten Mädchen ernennen, der die anderen folgen müssen. Im Chat schreibt dieses Mädchen entweder das Kürzel ihres Herrn in Großbuchstaben, oder fügt hinten ein EN an: aiyana-KA- oder aiyana-Ka-EN-. Es gibt keine Doppelkragen. Sklaven tragen nur den Kragen ihres Herrn, auch wenn sie vermietet sind.

§ 14 Die Tunika-/Seidenfarbe einer Sklavin/eines Sklaven bestimmt der Eigentümer. Weißseidene Kajirae sollten allerdings mit einem weißen Tuch kenntlich gemacht werden, damit sie nicht versehentlich von anderen Freien sexuell benutzt werden.

§ 15 Jeder Spieler ist dazu angehalten, seine Mitspieler nicht ohne Grund und Mitteilung „hängen“ zu lassen. Charaktere sollten möglichst so gespielt werden, dass niemand auf ein Spiel verzichten muss, wenn sich eins anbietet.

§ 16 Tötungsspiele können nur nach vorheriger OT-Absprache der beteiligten Spieler erfolgen.


Würfelsysteme:
Jeder darf selbst entscheiden, ob er Würfel im Spiel einsetzen will. Ebenso, welches Würfelsystem er/sie nutzen möchte. Bewährt haben sich:

Glückswürfe (/dice 1w10, Absprache, ab wann man Glück hat): Beispiel: Ein Dieb sucht nach Wertvollem im Haus. NAch Absprache findet er bei 1-7 nichts Verwertbares, darüber schon, je höher, desto wertvoller.

Prozentwürfel (/dice 1w100): Beispiel: Wie gut ist jemand in einem bestimmten Bereich (gut bei Charaktererstellung), oder im Spiel: wie schwer ist eine Verletzung

Kampfsysteme:
sehr bewährt hat sich dieses hier:
Rundorik hat geschrieben:Nach dem ich (und andere) das System eine Weile gespielt haben wäre mein Vorschlag folgender. (Immer noch nicht fertig.)

Wie im zweiten Post beschrieben würfelt man 1 - 5 Würfel, und darf die max. die drei höchsten behalten.
(Also man würfelt bis zu 5, behält aber max. die höchsten 3. Z.B. Wurf: 4, 8, 3, 5 ergibt 17, der Wurf 10,8 wäre 18 u.s.w.)
Mein Vorschlag wäre folgender.
Bei allem was man tut ordnet man sich ein von 1 - 5.

1 bedeutet soviel wie keine Ahnung. Eine Kajira mit Waffen, ein Schreiber an der Esse, Glückswürfe eben.
Etwas, mit dem man weder praktisch noch theoretisch Erfahrung hat.

2 bedeutet einfache Grundkenntnisse. Ein normaler Reisender im kampf, Reperaturen Marke Eigenbau, Dinge, die man nicht wirklich kann, aber schonmal gemacht hat.
Etwas, wo man eine Idee hat wie es geht. Was man schonmal gemacht hat.

3 wären durchschnittliche Fähigkeiten, ein Fuhrmann oder Seemann im Kampf, ein frisch ausgeblideter Geselle, solide Fähigkeiten.
Etwas, wovon man Ahnung hat. Je nach dem, was es ist, ist monate- oder jahrelanges Training nötig.

4 wären gute Fähigkeiten. Ein AT im Infight, ein erfahrener Geselle, die Bbeobachtungsgabe eines Kriegers,
etwas, worin man wirklich gut ist. Hierfür ist (in den meisten Fällen) jahrelanges Training und regelmässiges Üben nötig.

5 ist der absolute Profi, der Krieger im Infight, der Meister einer Werkstatt, ein Kaissa-Spieler auf absolutem Spitzenniveau.
Zum jahrelangen Training kommt hier die Erahrung, auch ein frischausgeblideter Krieger hat in meinen Augen noch keine 5, erst mit der Erfahrung erreicht er diese. Mancher Charakter wird keinen einzigen 5er-Wert haben.
Ein (Nah-)Kampf wird in Attacke und Parade zerlegt (keine Riposte möglich, diese wird gesondert gewürfelt. Mehr dazu gleich.)
Das Ergebnis Angreifer - Verteidiger ist der Schaden (der natürlich nicht unter 0 fallen kann).

Standardwürfel ist der W10, Modifikationen gehen über den Würfel.

Einem PM steht daher im Kampf beispielsweise nur der W8 zur Verfügung. (wobei die in der Regel 4 werfen, einem normalen Kämpfer wie einem Fuhrmann mit seinen 3W10 also ähnlich.)
Jeder Char hat 30 Hitpoints, unter 5 kommt die Ohnmacht mit dem Verlust eines weiteren Hitpoints pro 10 Ehn, solange keine einfache Wundversorung stattfindet.
Dieses System ist sehr einfach, kennt keine Unterscheidung zwischen Waffen, keinen Malus für Verletzungen usw.
Das ist erstmal so gewollt, kann aber jederzeit eingeführt werden. (Spielerabsprache.)

Fernkampf geht gegen einen festen Mindestwurf, abhängig von Entfernung, Bewegung des Ziels usw.
Dieser liegt zwischen 5 (wenige Fuss auf ein Scheunentor) und 26 (ein unmöglicher Schuss, ein herabstürzender Tarn auf 150 Meter oder so.)

Und damit kommen wir zum optionalen Teil:
Ein Vorschlag, für jeweils 6 erhaltene Schadenspunkt muss man den Würfel um 1 verkleinern, ein Krieger, der also 13 Schaden genommen hat, würfelt mit W8.
Eine Axt könnte man bei der Attacke mit 11, bei der Parade aber nur mit 9 Würfeln.
Odins Zorn Könnte zu einem 12er Attacke und 8er Paradewert führen.
Dies ist insbesondere wichtig um dem AT und den PM eine echte chance gegen einen Krieger zu eröffnen, ihre Stärken sinnvoll einsetzen zu können und erstmal mit Distanzwaffen den Krieger anzuschlagen, um ihn dann Auge in Auge zu besiegen.
Das selbe Prinzip lässt sich natürlich auf jede Probe übertragen, ein Schmied, der mit der Bratpfanne hämmert hat eben nur einen W8 oder gar W7 zur verfügung, ein echtes Meisterstück ist so nicht zu schaffen.

Warum so kompliziert?
Wir sind keine einheitliche Communty, einige hier kommen aus dem P&P und findet die simple Variante zu ungenau (ich auch). Andere haben mit Würfeln genug Probleme und müssen sich schon an dieses System gewöhnen. Jeder kann das System so kompliziert spielen, wie gewünscht, aber es gibt zuindest mal ein einheitliches System. (Und vielleicht kann man denen, die Würfelsysteme nicht kennen nachund nach IT das kompliziertere System schmackhaft machen. Es ist nicht so kompliziert, wie es sich anhört.)
Ein weiteres Kampfsystem:
Dateianhänge
kampfregeln.jpg
kampfregeln.jpg (134.51 KiB) 9000 mal betrachtet
mia
Administrator
Beiträge: 30
Registriert: Mo 15. Sep 2014, 22:37

Stadtgesetze

Beitrag von mia »

*OT: Damit auch nicht im Forum registrierte User Kenntniss von den Stadtgesetzen erhalten, hier die Kopie, zu finden auch im IT-Forum unter Stadtforum->Ratsangelegenheiten*

IT:

Der neue Rat hat die dringend benötigten Stadtgesetze in einer eilends anberaumten Sitzung verabschiedet. Auf Befehl des Rates bringt ein amtlicher Schreiber folgende Nachricht am Mitteilungsbrett des Ratszylinders an:


§1 Regierung

1. Bar Letos wird regiert vom Rat.
Die Wissenden, Schriftgelehrten, Heiler, Baumeister und Krieger der Stadt entsenden
jeweils ihr Ratsmitglied, das in den Kasten bestimmt wird.

2. In den Rat wählbar sind alle männlichen Mitglieder der hohen Kasten.

§2 Bürgerschaft und Zutritt.

1. Bürger von Bar Letos ist, wer den Schwur auf den Heimstein geleistet hat, oder wessen
Vater diesen leistete und der das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat.

2. Fremde haben Zutritt zu Bar Letos wenn sie

2.1. Wohnraum in Bar Letos besitzen
2.2. Drei Bürgers von Bar Letos als Bürgen vorweisen können
2.3. Einen guten Grund nachweisen, wie Handel oder ähnliches.
2.4. Zu einer Kaste mit garantierter Freizügigkeit (siehe Handelsgesetz) gehören.

3. Allen anderen, insbesondere Geächteten, ist der Zutritt zu Bar Letos verboten.

3.1. Wer keinen der Sätze 2.1 bis 4 erfüllt, gilt als Unbefugter.
3.2. Unbefugte Fremde werden gepfählt.

4. Zugang zur Stadt ist bei Sonnenlicht durch alle Tore, nach Sonnenuntergang für Bürger aus
Bar Letos durch das Haupttor möglich.

5. Sklaven dürfen die Tore ohne Begleitung oder Berechtigungsschreiben nicht durchqueren

6. Fremde und Sklaven ohne Begleitung werden nachts nicht eingelassen. Ausgenommen sind
Fremde auf die Absatz 2 Satz 1, 2 oder 4 zutrifft.

7. Es ist verboten, ohne Genehmigung des Rates den Zentralzylinder auf weniger als 1500
Fuß anzufliegen.

§3 Kasten von Bar Letos

1. Hohe Kasten sind:
- Wissende
- Schriftgelehrte
- Baumeister
- Heiler
- Krieger

2. Niedere Kasten sind
- Händler
- Handwerker
- Schreiner
- Schmiede
- Spieler
- Künstler
- Gaukler
- Bauern
- Schiffbauer
- Seeleute
- Attentäter
- Bäcker
- Bleicher und Färber
- Brauer
- Fleischer
- Stoffmacher
- Kosmetiker
- Viehtreiber
- Viehzüchter
- Lederarbeiter
- Müller
- Töpfer
- Tarnhalter
- Thalarionpfleger
- Kaiilapfleger
- Waldarbeiter
- Musiker
- Dichter

3. Betrug durch Kastenzugehörigkeit
Wer durch Vortäuschen einer Kastenzugehörigkeit Vorteile erlangen möchte, wird in
leichten Fällen verbannt, in schweren gepfählt.

4. Statuten der Kasten
Die Kasten stellen eigene Statuten auf, um die Qualität der Arbeit sicherzustellen. Diese
werden von der Stadt anerkannt. Sie müssen im Einklang mit den Gesetzen der Stadt stehen
und werden von der Kaste durchgesetzt.

5. Mitglieder der Spieler-, Musiker-, Gaukler- oder der Künstler-Kaste tragen die Ars-Spange.
Diese wird Mitgliedern der Kaste übergeben, sie ist bei Verlassen der Stadt zurückzugeben.
Jede Spange hat eine eigene Nummer, die Spangen werden jeden Markt ausgetauscht.

§4 Handel und Geld

1. Münzen.
Es gibt folgende Münzen.
Doppelgoldtarn (80000€)
Goldtarn (2 zu 1) (40000€)
Silbertarn (20 zu 1) (2000€)
Silbertarsk (20 zu 1) (100€)
Kupfertarsk (40 zu 1) (2.50€)
Kupferbits (16 zu 1) (ca. 0.15€)

2. Der Besitz von Häusern und Sklaven ist im Zentralzylinder zu melden

3. Bürger von Bar Letos genießen Schutz vor auswärtigen Schuldansprüchen.

4. Der Verkauf ungebrannter und/oder unregistrierter Sklaven ist verboten

5. Das Fälschen oder Verändern, insbesondere das Abfeilen, von Geld wird mit Verbannung
oder Pfählen bestraft.

6. Fremde, die Häuser in Bar Letos erwerben wollen, bedürfen einer Genehmigung des Rates.

7. Das Einführen von Waren zum Zweck des Handels wird für Bürger mit 5 von 100 des
Wertes verzollt, für Fremde mit dem zehnten Teil des Wertes.

§5 Bürgerrechte und Pflichten

01. Jeder Bürger besitzt die Bürgerrechte.

02. Jeder Bürger hat einen Wohnsitz in Bar Letos.

03. Sklaven können keine Bürger sein, mit der Versklavung enden die Bürgerrechte.

04. Jeder Bürger zahlt den Zehnten seines Einkommens an die Stadt. Unberührt hiervon
bleiben Zölle und ähnliche Abgaben. Fremde zahlen darüber hinaus einen Zoll in gleicher
Höhe.

05. Jeder Bürger zahlt einen von der Kaste festzusetzenden Teil seines Einkommens, in der
Regel 5 von 100, an seine Kaste.

06. Gesetze anderer Städte können auf Bürger innerhalb Bar Letos nicht angewandt werden.

07. Bürger aus Bar Letos sind vor Gläubigern von außerhalb geschützt.

08. Als voller Bürger gilt, wer das 14. Lebensjahr beendet hat.

09. Kein Bürger aus Bar Letos darf innerhalb der Stadtmauern ohne Ratsbeschluss oder
rechtliche Rechtfertigung versklavt werden.

10. Freie Partnerschaften sind beim Ratszylinder anzumelden.

§6 Justiz

1. Der Rat ernennt ein Gericht.

2. Richter können nur Mitglieder der hohen Kasten werden.

3. Ein Delinquent hat das Recht, sich einen Verteidiger zu nehmen.

4. Der Rat hat das Recht, Gerichtsurteile zu ändern oder aufzuheben.

5. Beim Verhör von Sklaven kann die Folter angewendet werden.

6. Mitgliedern der hohen Kasten kann immer auch der Tod durch Enthauptung gewährt
werden.

7. Urteile sind binnen einer Hand zu vollstrecken.

8. Es gilt immer der Paragraf mit der höchsten Strafandrohung.

9. Freien Frauen dürfen anstatt ihrer Strafe auch um ihre Versklavung bitten. Das Gericht
entscheidet über die Bitte.

§7 Eigentum.

1. Eigentum ist, was jemand rechtmäßig erwirbt, baut oder sich aneignet. Als Besitz gilt,
worüber jemand verfügt.

2. Als Diebstahl gilt die Entwendung von Besitz oder Eigentum, so sie nicht durch ein
schwereres Delikt erfasst ist.
2.1. Ein erstmals überführter Dieb erhält den Diebesbrand. Handelt es sich bei dem Dieb
um einen Sklaven, so hat der Besitzer den Verlust zu ersetzen oder den Sklaven zu
übergeben. Zusätzlich sind dem Sklaven 20 Peitschenhiebe zu geben.
2.2. Eine freie Frau, die erneut überführt wird, wird versklavt, allen weiteren wird die
rechte Hand amputiert. Sind beide Hände amputiert kann ein Fuß genommen
werden.

3. Als Einbruch gilt das Eindringen in Wohnraum zum Zweck der Eigentums- oder
Besitzentwendung
3.1. Ein erstmals überführter Einbrecher erhält den Diebesbrand. Handelt es sich um
einen Sklaven, so hat der Besitzer den Verlust zu ersetzen oder den Sklaven zu
übergeben.
Zusätzlich sind bei Sklaven 50 Peitschenhiebe zu geben. Freie haben den dreifachen
Verlust zu ersetzen
3.2. Eine freie Frau, die erneut überführt wird, wird versklavt, allen weiteren wird eine
Hand amputiert. Sind beide Hände amputiert kann ein Fuß genommen werden.
Zusätzlich ist eine Geldbuße bis zu einem Goldtarn zu entrichten.

4. Als Raub gilt die Entwendung von Eigentum oder Besitz unter Anwendung von Gewalt.
4.1. Ein erstmals überführter Räuber erhält den Diebesbrand. Handelt es sich bei dem
Räuber um einen Sklaven, so hat der Besitzer den Verlust zu ersetzen. Sklaven sind
zu foltern und anschließend pfählen. Freie heben den dreifachen Verlust zu ersetzen.
4.2. Eine freie Frau, die erneut überführt wird, wird versklavt, allen weiteren wird eine
Hand amputiert. Sind beide Hände amputiert kann ein Fuß genommen werden.
Zusätzlich ist eine Geldbuße bis zu 3 Goldtarn zu entrichten.

5. Als Betrug gilt die Entwendung von Eigentum oder Besitz oder das Erreichen sonstiger
Vorteile durch Überlisten, insbesondere durch Benutzung falscher Gewichte oder falscher
Waren oder der Fälschung von Siegeln.
5.1. Ein erstmals überführter Betrüger erhält den Diebesbrand. Handelt es sich um einen
Sklaven, so hat der Besitzer den Verlust zu ersetzen.
Sklaven sind zu pfählen. Freie heben den doppelten Verlust zu ersetzen.
5.2. Eine freie Frau, die erneut überführt wird, wird versklavt, allen weiteren wird eine
Hand amputiert. Sind beide Hände amputiert kann ein Fuß genommen werden.
Zusätzlich ist eine Geldbuße bis zu 5 Goldtarn zu entrichten.

6. Der Diebstahl oder der versuchte Diebstahl des Heimsteins führt zu schwerer Folter mit
anschließendem Sieden in Thalarionöl.

7. Sklaven sind Eigentum.
7.01. Besitzer haften für ihre Sklaven.
7.02. Ein Sklave gilt vor dem Gesetz als Gegenstand oder Haustier, mit dem der
Eigentümer nach Belieben verfahren darf.
7.03. Wer einen Sklaven fünf Finger in seinem Besitz hat, gilt als Eigentümer, wenn er
legal zu dem Sklaven kam und keine weiteren vertraglichen Regelungen greifen
(z.B. Miete).
7.04. Sklaven haben kein Eigentum, es ist ihnen insbesondere auch untersagt Waffen
oder Geldbeutel zu besitzen, zu führen oder zu berühren.
Verstöße hiergegen werden mit Peitschenhieben oder dem Pfahl geahndet.
7.05. Für die Benutzung fremder Sklaven ist 1 Kupfertarsk pro Ahn zu entrichten.
7.06. Für die Tötung eines Sklaven, der nicht das eigene Eigentum ist, ist sein
Gegenwert zu entrichten.
7.07. Für die Verkrüppelung eines Sklaven, der nicht das eigene Eigentum ist, ist der
Wertverlust zu entrichten.
7.08. Jeder Freie ist gehalten für Disziplin in der Stadt zu sorgen. Jeder Freie ist
berechtigt, Sklaven zu züchtigen.
7.09. Staatssklaven werden zum Standardpreis von 40 Kupfertarsk verkauft und zum
Standardpreis von 15 Kupfertarsk gekauft.
Ausgenommen sind Sklaven mit besonderen Fähigkeiten wie Tanzsklavinnen oder
Exoten. Bei Versteigerungen beträgt das Erstgebot 25 Kupfertarsk.
7.10. Sklaven sind binnen einer Hand zu registrieren. Voraussetzung für eine
Registrierung ist ein erfolgreicher, medizinischer Test und ein Brandzeichen. Bei
Nichteinhaltung wird der Sklave Staatseigentum.
7.11. Kajirae haben innerhalb der Stadtmauern einen Kragen zu tragen. Kajirii müssen
keinen Kragen tragen.
7.12. Es ist verboten, beim Verkauf von Sklaven Tatsachen zu verschleiern oder
vorzutäuschen. Insbesondere ist es verboten, die Haarfarbe Bernstein
vorzutäuschen oder die Papiere des Sklaven zu fälschen oder zu manipulieren.

8. Bar Letos erkennt die Kaperrechte aller Städte, mit denen kein Krieg herrscht, an.

9. Das unerlaubte Anfertigen von Nachschlüsseln wird mit Verbannung bestraft.

10. Schuldtitel sind übertragbar, sofern nicht Gegenteiliges vereinbart wurde.

11. Wenn ein Schuldner nicht zahlen kann wird
11.1. Wenn er ein Mann ist seine Tochter oder freie Gefährtin als Ausgleich an den Staat
gegeben und versteigert, um die Schulden zu begleichen. Bei einem Gläubiger kann
die Tochter oder freie Partnerin auch an diesen gehen und die Schulden gelten als
beglichen.
11.2. Ist der Schuldner weiblich, wird er selbst versklavt, wie in Absatz 1 beschrieben.

§8 Tötung und Gewaltdelikte

1. Als Gewaltanwendung gilt das grundlose Angreifen von Freien.
1.1. Ist der Angreifer ein Bürger, wird er mit Geldbuße bis zu 5 Silbertarsk belegt.
1.2. Sklaven werden gefoltert und anschließend getötet.

2. Als Mord gilt unberechtigte Tötung eines Freien.
2.1. Ist der Täter ein Freier wird er, nach ermessen des Gerichts mit Geldstrafe bis zu 5
Goldtarn, Verbannung, Versklavung oder dem Tod bestraft.
2.2. Ist der Täter ein Sklave wird er der schweren Folter unterzogen und danach in
einem eisernen Käfig auf der Stadtmauer ausgestellt, bis er verdurstet ist.

3. Schändung
Wer eine freie Person zu sexuellen Handlungen zwingt, wird in minderschweren
Fällen mit Auspeitschen und Verbannung, ansonsten mit Pfählung bestraft.

§9 Freie Frauen

1. Freie Frauen haben innerhalb der Stadtmauern einen Schleier und eine Robe der Verhüllung
zu tragen.
1.1. Der erste Verstoß wird Bestraft, indem die Delinquentin vom Ratszylinder über den
Markt nackt, nur mit einem Schleicher verhüllt, nach Hause geht.
1.2. Jeder weitere Verstoß kann zusätzlich mit Sklaverei geahndet werden.
1.3. Ausgenommen sind Mitglieder der Spieler-, Musiker-, Gaukler- oder der Künstler-
Kaste.

2. Eine freie Frau, die mit einem Sklaven eines anderen Verkehr hat oder diesen vorbereitet,
wird zur Sklavin des Besitzers des Sklaven.

3. Eine Frau, die sich wie eine Sklavin verhält, soll auch eine Sklavin sein, das gilt
insbesondere für das Herumlungern an Sklavenquartieren, Benehmen das für Sklaven
üblich ist, Wollust, und ähnliches. Darüber befindet das Gericht.

4. Es ist verboten das Gesicht oder den Körper einer freien Frau zu entblößen.
4.1. Der Verstoß wird für Freie mit Verbannung für mindestens 6 Monde bestraft,
alternativ kann eine Geldstrafe von bis zu 2 Goldtarn verlangt werden.
4.2. Sklaven werden getötet.

5. Freie Frauen haben einen freien Gefährten oder einen Vormund. Dieser ist verantwortlich
für die Keuschheit der Frau und beaufsichtigt ihre Geschäftstätigkeiten. Ausgenommen sind
Mitglieder der Spieler-, Musiker-, Gaukler- oder der Künstler-Kaste. Falls vorhanden
übernimmt hier der Leiter der Truppe diese Funktion.

§10 Sklaven

01. Sklave ist jeder, der nicht frei ist. Eine Person ist ein Sklave wenn sie sich unterworfen hat
oder unterworfen wurde.

02. Sklaven ohne Besitzer können von jedem Freien in Besitz genommen werden.

03. Einen gestohlen Sklaven zu besitzen wird nicht bestraft, wenn der Besitzer von dem
Diebstahl nichts weiß.

04. Der Verkauf ungebrannter Sklaven ist verboten. Verstöße werden mit dem doppelten Erlös
geahndet

05. Niemand kann einen Sklaven beanspruchen, den er selber gestohlen hat.

06. Es ist verboten Mitglieder der Spieler-, Musiker-, Gaukler- oder der Künstler-Kaste zu
versklaven.

07. Eine Person, die sich einem Freien unterwirft bleibt frei, wenn dieser sie ablehnt.

08. Verhalten das einer Sklavin entspricht.
08.1. Gemäß §9 Absatz 3 kann ein entsprechendes Verhalten zur Versklavung durch das
Gericht führen.
08.2. Wird dieses Verhalten gegenüber einem einzelnen Freien gezeigt, insbesondere die
Ansprache „Herr“ oder vor der Person knien wie eine Sklavin ist als
Unterwerfungsgeste zu werten. Dies gilt auch für Männer.

09. Geächtete (auch Waldmädchen und Barbaren) genießen keinen Schutz vor Versklavung.

10. Mit dem Zeitpunkt der Versklavung gelten alle vorherigen Taten und Verträge als nichtig.

11. Wenn eine Person versklavt wird, wird ihr Besitz vererbt, existieren keine Erben fällt der
Besitz der Stadt zu.

12. Ein Kind, das von einer Sklavin geboren wurde, ist automatisch Eigentum des
Eigentümers der Sklavin.

13. Sklaven ist es untersagt, nach Sonnenuntergang die Straßen oder öffentliche Orte wie
Tavernen ohne Begleitung Freier zu benutzen. Ausgenommen sind nur Sklaven, die in
Ausübung ihrer Aufgaben Unterwegs sind. (z.B.: Tavernensklaven und Münzmädchen)

14. Männlichen Sklaven ist es untersagt, Frauen ohne Erlaubnis zu berühren. Verstöße werden
mit Auspeitschen oder dem Tod bestraft.

15. Sklavinnen haben darauf zu achten, mit Tanzseide nicht den Körper freier Frauen zu
berühren. Verstöße werden mit Auspeitschen oder dem Tod bestraft.

§11 Hoheitsgebiet und Staatswappen

1. Bar Letos umfaßt die Stadt und das Land, welches sich in drei Tagen per Kaiila erreichen
lässt als Staatsgebiet.

2. Der Wohnsitz von Bürgern muss sich innerhalb der Stadtmauern befinden.

3. Die Staatsfarben sind Blau-Rot

4. Das Fälschen des Stadtsiegels ist verboten.
4.1. In minderschweren Fällen kann ein freier Mann verbannt, und eine freie Frau
versklavt werden.
4.2. In allen sonstigen Fällen ist die Person zu pfählen.

5. Es ist verboten, Karten von Bar Letos außerhalb der Staatsgrenze zu handeln oder zu
besitzen.
5.1. Das Ausführen solcher Karten wird mit Verbannung bestraft.
5.2. Der Handel mit Karten zum Zweck der Ausfuhr wird mit Pfählen bestraft.
5.3. Kartenmacher haben sich beim Rat oder der Wache vorzustellen. Zuwiderhandlung
kann mit Geldbuße bis 2 Goldtarn oder Verbannung oder Versklavung bestraft
werden.

6. Verrat.
Wer Geheimnisse oder Informationen, die für die Verteidigung Bar Letos relevant sind
weitergibt, wird in minderschweren Fällen Verbannt, in anderen Fällen versklavt oder
gepfählt.


Die Anordnung ist unterzeichnet mit dem Siegel der Stadt und des Rates. Botenkajirae bringen die Nachricht an alle wichtigen Persönlichkeiten, Ausrufer geben es an jedem größeren Platz lautstark bekannt.
"Do not meddle in the affairs of Dragons, for you are crunchy and taste good with ketchup!"
mia
Administrator
Beiträge: 30
Registriert: Mo 15. Sep 2014, 22:37

Kommentar zum Gesetz

Beitrag von mia »

Rechtskommentar

§1
Die etwas ungewöhnliche Regelung ohne Administrator geht auf Einfluss der roten Kaste zurück, die in BL ungewöhnlich stark ist. Nach dem Putsch dieses Jahres behielt sich die Kriegerkaste ein Eingreifen vor und nahm so dem Administrator seine Macht, woraufhin dieser Posten unbesetzt bleibt. Mit der Anerkennung der Wahl des neue Rates endet zwar die direkte Kontrolle der Kriegerkaste, ein Administrator ist weiterhin nicht vorgesehen.


§2
Interessant ist der Absatz 2, Satz 2, in der Praxis kann auf diesem Weg ein allgemeiner Passierschein ausgestellt werden.
Passierscheine werden allgemein im Ratszylinder ausgegeben, mit einer gültigkeit von entweder einem Finger, einer Hand, einem Mond, einem Markt oder unbegrenzt. Letzteres wird nur im Fall von §2, Absatz 2, Satz 1 getan.
Nach längerer Debatte wurde im Jahre 10.146 C. A. beschlossen, den Tauschplatz mit den Talunas nicht in rechtlicher Form festzulegen, dennoch ist dieser Platz durch Verträge geschützt und von der Kriegerkaste auch überwacht. Die Rechtspraxis zeigt, dass Verstöße hiergegen sehr streng geahndet werden.

§3
Absatz 5
Hierunter fallen alle Kasten, im denen darstellende Künstler organisiert sind und die Spielerkaste, sowie all Unterkasten. Die Anerkennung ist durch Verträge der Kasten geregelt.

§4
Absatz 7: Lange Zeit umstritten war die Praxis, in der Praxis hat sich eingebürgert das die eingeführte Ware geprüft wird und 3 von 4 Teilen als Berechnungsgrundlage dienen.

§5
Absatz 2:
Trotz der unklaren Formulierung wird in der Praxis heute Bar Letos in diesem Fall als das ummauerte Gebiet gesehen, nicht als das Staatsgebiet.
Absatz 4 und 5:
Nach der Verwaltungsvorschrift 7381 sind Steuern für den abgelaufenen Markt jeweils in der Wartenden Hand nach dem ersten Mond des neues Marktes zu entrichten. Die Kasten haben sich dem angeschlossen.
Absatz 9:
Eines der bis heute am umstrittensten Gesetze. In der Praxis ist es vom Gericht abhängig, ob die Person frei kommt.
Die mangelnde Strafandrohung im Gesetz führt dazu, dass sich am Urteil vom 12 Se'Var 10.159 orientiert wird, Fremde in der Regel versklavt, einheimische mit hohen Geldbußen (die höchste waren 3 Goldtarn) oder Verbannung bestraft werden.

§6
Absatz 2:
Die Richter sind fast immer Mitglieder der Schriftgelehrten oder der Kriegerkaste.
Absatz 6 und 9:
Dies ist gängige Praxis, nur im Fall von Hochverrat oder ähnlichem wird dieses Recht nicht gewährt.

§7
Absatz 1:
Auch Diebesgut gilt als Besitz. Selbst geliehene Dinge gelten solange als Besitz, wie sie unter der (evtl. auch eingeschränkten) Verfügungsgewalt der Person sind. Selbst Sklaven können demnach vor dem Gesetz Besitz haben, allerdings kein Eigentum. Eigentum gehört einer Person ohne jede Einschränkung.
Absatz 7, Satz 4:
Als Waffe gilt, was dazu bestimmt ist, als Waffe geführt zu werden. Nicht erfasst sind Gegenstände die geeignet sind, als Waffe benutzt zu werden aber einen anderen Sinn haben (zum Beispiel Werkzeuge wie Sensen, Küchenmesser u.Ä.).
Führen bedeutet das griffbereit halten. Ein verschlossenes Kästchen für Geld wie bei Münzmädchen oder ein um den Hals gebundener Beutel bei gleichzeitig hinter den Rücken gebunden Händen wäre ein Transport, aber kein Führen, da über diese nicht verfügt werden kann. Dies ist nicht von diesem Gesetz erfasst. Zum Berühren von Geldbeuteln gibt es widersprüchliche Urteile, eine genaue Klärung wurde bisher nicht erreicht.
Absatz 7 Satz 5:
Hierbei ist die Art der Benutzung unerheblich, allerdings werden kleiner Dienste unter 5 Ehn in der Regel nicht belangt.
Absatz 7 Satz 6 und 7:
Zur Einschätzung des Wertes wird der letzte Verkaufspreis angenommen, gibt es Unklarheiten wegen zwischenzeitlichen Ausbildungen wird ein Sachverständiger, (i. d. R. ein Sklavenhändler oder Aufseher des Sklavenhauses) herangezogen. Die Ausgaben dafür trägt im Falle eines Schuldspruchs der Beklagte, im Falle eines Freispruchs der Staat oder der Kläger, je nach ermessen des Gerichts. In der Regel liegen diese Ausgaben beim Kläger, außer das Gericht ist der Meinung, der Kläger musste diese Annahme haben.
Absatz 7 Satz 8:
Absatz 7 Satz 6 und 7 sind hiervon unberührt.

§8
Absatz 1:
In der Regel wird dieser Paragraf nur bei Verletzungen angewendet, sofern der Angreifer Frei ist. Niemals angewendet wird er unter freien Partnern.

§9
Absatz 1:
Als Robe der Verhüllung gilt ein Kleidungsstück, das Schultern, Arme, Beine und den Körper vollständig bedeckt. Das Zeigen offenen Haars ist mit einer Robe der Verhüllung unvereinbar.
Absatz 2:
Ein unabhängiger Zeuge wird verlangt.
Absatz 5:
In der Praxis reicht eine Vollmacht des Vormundes, bis es zu einem Prozess kommt. Bei Geschäften bis zu 2 Silbertarn ist kein Einwilligung der Vormundes nötig.

§10
Absatz 2:
Auch Waldmädchen, Geächtete und Barbaren fallen unter diesen Paragrafen.
Absatz 3 und 5:
Hierbei liegt die Beweispflicht auf Seiten des Staats.
Absatz 6:
Dies bezieht sich auf das Handelsgesetz.
Ausgenommen ist hiervon nach dem Urteil des hohen Gerichts vom 13. Se´Kara 10158 ausdrücklich die Versklavung durch das Gesetz.
Absatz 8 Satz 2
Hierbei ist eine direkte Ansprache wie „mein Herr“ oder „darf ich dem Herren ...“ gemeint. (Vgl. Urteil vom 14. Se`kara 10157, 21. Hesius 10161 u.a.)
Absatz 10:
Dies gilt auch, wenn die Person wieder frei kommt.
Absatz 13:
Sklaven werden bei Nichtbeachtung ins Sklavenhaus gebracht und dort wie Staatssklaven behandelt. Werden sie nicht binnen 5 Fingern abgeholt, sind sie Staatseigentum

§11
Absatz 3:
Zurückgehend auf die Legende von der Rettung Bar Letos im Jahre 9.614 C.A.
Absatz 6:
Nach einer langen Reihe sich widersprechender Urteile wurde am 3. En'Var 10161 in einem Grundsatzurteil festgelegt: „Geheimnisse werden vom Rat definiert, sicherheitsrelevantes Wissen von der Kriegerkaste.“

Der Dank gilt den Rechtsgelehrten, die dies für uns zusammengetragenen haben.
Gesperrt